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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Dienstag, 17.06.2025

Einige wichtige Regeln für Arbeitnehmer im Urlaub

Bei Krankheit gibt es in der Regel Urlaubstage zurück. Die Urlaubstage gelten dann als nicht genommen, wenn eine Erkrankung vorliegt, die zur Arbeitsunfähigkeit führen würde. Allerdings brauchen Arbeitnehmer einen ärztlichen Nachweis, d. h. ein Attest. Anderes gilt für Eltern, deren Kinder im Urlaub krank werden. In diesem Fall können sich Beschäftigte keine Tage wieder gutschreiben lassen. Nur die eigene Erkrankung führt dazu, dass der gewährte Urlaub nicht verbraucht wird. Wenn jedoch das Kind krank ist, gilt der Urlaub trotzdem als genommen. Auch dann, wenn sich Beschäftigte nicht erholen konnten oder ein Attest über die Erkrankung des Kindes vorgelegt haben.

Der Arbeitgeber kann den genehmigten Urlaub nicht einfach widerrufen – selbst, wenn im Unternehmen viel los ist? Ein genehmigter Urlaub gilt das als Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Daran ist er gebunden. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, den Urlaub zu verschieben, ist das aber problemlos möglich. Der Arbeitnehmer muss jedoch zustimmen, damit eine solche Änderung wirksam wird. Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa einem drohenden Unternehmenszusammenbruch, kann ein einseitiger Widerruf des Urlaubs unter Umständen in Betracht gezogen werden. Solche Fälle kommen in der Regel aber äußerst selten vor und sind umstritten.

Manchmal kann jedoch ein gebuchter Urlaub nicht angetreten werden, wenn z. B., wegen eines Warnstreiks das Flugzeug nicht fliegt oder der Zug nicht fährt, das Auto kaputtgeht oder jemand aus der Familie krank wird, so dass er nicht verreisen kann. In diesem Fall kann aber auch ein Arbeitnehmer bereits genehmigte Urlaubstage nicht einfach so zurückgeben oder nach hinten verschieben, wenn er wegen solcher Vorkommnisse neue Reisepläne machen will. Denn, sobald Urlaub verbindlich gewährt wurde, kann er grundsätzlich weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber einseitig widerrufen werden. Wer Urlaub kurzfristig absagen oder verschieben will, kann das nur in Absprache mit dem Arbeitgeber tun.

Die Vergütung kann auch entfallen, wenn man als Arbeitnehmer vom Urlaub nicht rechtzeitig zurückkehren kann, z. B. wegen Streik, Vulkanausbruch oder Unwetter, weil sämtliche Flüge ausfallen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.