Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Vermietung fremden Grundbesitzes für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann schädlich ist, wenn die Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (Az. 13 K 391/23 G).
Im Streitfall verwaltete die Klägerin, eine GmbH, überwiegend eigenen Grundbesitz. Darüber hinaus mietete sie gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an und verpachtete diese an eine andere GmbH weiter. Das beklagte Finanzamt versagte die von der Klägerin in ihren Gewerbesteuererklärungen geltend gemachte erweiterte Kürzung nach einer Betriebsprüfung unter Hinweis auf die schädliche Vermietung fremden Grundbesitzes und die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (u. a. Blockheizkraftwerk, Kühlanlagen, Lastenaufzug). Die Klägerin war der Ansicht, dass ihre Tätigkeit rein vermögensverwaltend sei, da die Zwischenvermietung nicht auf Gewinnerzielungsabsicht beruhe. Hierzu brachte sie von dem aus der Verpachtung erzielten Überschuss noch anteilige Gemeinkosten (Personalkosten, Kfz-Kosten, Rechtsberatung etc.) in Abzug.
Die Richter des Finanzgerichts Münster wiesen die Klage ab. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaube die erweiterte Kürzung nur für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, weshalb die Vermietung fremden Grundbesitzes die erweiterte Kürzung ausschließe. Anders als bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften spiele die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, bei Kapitalgesellschaften keine Rolle, da deren gesamte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 GewStG als gewerblich gelte, so das Finanzgericht. Bereits deshalb verfange die Begründung der Klägerin mit Bezug auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht. Des Weiteren sei es auch nicht überzeugend, die Betätigung des einheitlichen Gewerbebetriebs einer Kapitalgesellschaft zu atomisieren und hinsichtlich des Teils der Verwaltung fremden Grundbesitzes nach einer Gewinnerzielungsabsicht zu fragen. Unabhängig davon habe die Klägerin die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen. Die von ihr angesetzten Gemeinkosten (Personalkosten, Kfz-Kosten, Rechtsberatung etc.) seien nicht sachgerecht zugeordnet und auch der Höhe nach nicht plausibel. Schließlich wäre der Klägerin die erweiterte Kürzung selbst dann zu versagen gewesen, wenn man der Gewinnerzielungsabsicht eine Bedeutung beimessen wollte, da ein aus fehlender Gewinnerzielungsabsicht entstehender Verlust eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge hätte.
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