Werden im Rahmen eines Erbfalls begünstigte Gesellschaftsanteile erworben, ist für die Gewährung der Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) die Lohnsummenregelung zu beachten.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Fassung vom 22.12.2009 (a. F.) die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen einzubeziehen sind (Az. 3 K 483/24 F).
Im Streitfall bestellte die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), den beigeladenen Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte nachfolgend gemeinsam mit einer Miterbin weitere Kommanditanteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund von Anstellungsverträgen im maßgeblichen Lohnsummenzeitraum angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Bei der für Erbschaftsteuerzwecke zu ermittelnden maßgebenden jährlichen Lohnsumme erfasste die Klägerin die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer als Teil der Lohnsumme. Das zuständige Finanzamt (Beklagte) berücksichtigte diese Vergütungen mit Hinweis auf die Erbschaftsteuerhinweise (nunmehr H E 13a.5 ErbStH 2020) bei der Lohnsumme nicht.
Das Finanzgericht Münster widerspricht der Ansicht des Finanzamts und damit auch den Ausführungen der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Hinweisen (ErbStH). Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen seien die an die Gesellschafter im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen einzubeziehen. Zu den für die Lohnsumme maßgeblichen Vergütungen gehören nach Auffassung der Richter alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden, mithin alle Löhne und Gehälter unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Qualifikation. Die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand sei maßgeblich. Dagegen komme es auf die ertragsteuerliche Qualifikation (§ 19 EStG) nicht an.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 28/25 anhängig.
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