Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Versendung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben geeignet ist, den Zugang der Kündigung beim Empfänger nachweisen zu können (Az. 2 AZR 68/24).
Im Streitfall hatten zwei Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt, den Umschlag dann zur Post gebracht und dort als Einwurf-Einschreiben (mit Sendungsnummer RT) aufgegeben. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang der Kündigung. Der Arbeitgeber berief sich auf den Einlieferungsbeleg nebst „Sendungsstatus“ und vertrat die Ansicht, dass bei diesem Sachverhalt ein Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung zu seinen Gunsten bestehe. Ausweislich des im Internet abrufbaren „Sendungsstatus“ war das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Arbeitnehmerin zugestellt worden. Einen Auslieferungsbeleg der Post konnte der Arbeitgeber jedoch nicht beibringen, weil er einen solchen nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist bei der Deutschen Post AG angefordert hatte. Dem Bundesarbeitsgericht reichte dieser Sachvortrag nicht aus. Es lehnte das Bestehen eines Anscheinsbeweises für den Zugang in diesem Fall ab. Der sicherste Zugangsbeweis sei immer noch der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten, der gegebenenfalls als Zeuge auftreten könne.
Der Arbeitgeber trägt für den Zugang von Kündigungsschreiben die Darlegungs- und Beweislast. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens nebst Sendungsnummer RT reichte dem Bundesarbeitsgericht im Streitfall nicht als Zugangsbeweis.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.