Überträgt der bisherige Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und behält dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück, sind die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigungsfähig (Az. IX R 2/24).
Streitig war die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen nach der unentgeltlichen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt. Mit notariellem Vertrag übertrug der Beigeladene einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil eines bis dahin in seinem Alleineigentum befindlichen, fremdvermieteten Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn. Ein Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme der aus der Anschaffung dieses Grundstücks resultierenden Darlehensverbindlichkeiten erfolgte nicht. Die Klägerin war die Grundstücksgemeinschaft bestehend aus dem Beigeladenen und dessen Sohn. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte von den für das Streitjahr 2020 geltend gemachten Schuldzinsen i. H. von rund 60.000 Euro lediglich rund 36.000 Euro (= 3/5) als (Sonder-)Werbungskosten des Beigeladenen bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte der Klägerin. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Schuldzinsen für die Anschaffung einer zu fremden Wohnzwecken vermieteten Immobilie seien im Rahmen der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vollumfänglich als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), soweit sie für ein Darlehen geleistet worden seien, welches tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sei. Dieser erforderliche Veranlassungszusammenhang werde dann gelöst, wenn das Vermietungsobjekt ganz oder teilweise unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung unentgeltlich übertragen werde. Denn mit der Übertragung eines Vermietungsobjekts im Wege der Schenkung unter Zurückbehalt der Darlehensverpflichtung falle deren Zweck, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, weg. Die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen dienen nicht (mehr) der Erzielung von Vermietungseinkünften durch den Beigeladenen, sondern fortan der Finanzierung der Schenkung des Miteigentumsanteils an den Sohn, und könnten nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigt werden.
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