Für Entlastungsanträge ist immer das Hauptzollamt am satzungsmäßigen Sitz zuständig, auch dann, wenn sich dieser Sitz im Laufe der Zeit ändert. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. VII R 23/22).
Die Klägerin, die Strom und Energieerzeugnisse verwendet und im Streitjahr 2018 bereits drei Betriebsstätten an verschiedenen Standorten hatte, beantragte Steuerentlastungen auch für eine vierte Betriebsstätte, deren Rechtsnachfolgerin sie im Jahr 2019 wurde. Sie stellte die Steuerentlastungsanträge für ihre neue Betriebsstätte Ende 2019 jedoch nicht beim Hauptzollamt an ihrem satzungsmäßigen Sitz, sondern bei dem bislang für diese – im Jahr 2018 noch selbstständige – Betriebsstätte zuständigen Hauptzollamt. Letzteres hielt sich nach Vorprüfung der Anträge für unzuständig und übermittelte die Anträge an das Hauptzollamt des satzungsmäßigen Sitzes der Klägerin, dem die Anträge erst im Februar 2020 und damit nach Ablauf der Festsetzungsverjährung zugingen. Es versagte daher die Steuerentlastung für die vierte Betriebsstätte.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Klägerin wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist keinen Anspruch auf die beantragten Entlastungen von der Strom- und Energiesteuer hat.
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