Schwimmbad und Hersteller einer Wasserrutsche haften auch dann für gesundheitliche Schäden, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird. Das gilt für das Oberlandesgericht Oldenburg zumindest dann, wenn bei Fehlbenutzung schwerste Schäden drohen (Az. 14 U 49/24). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig.
Der Kläger, ein Schwimmbadbesucher, rutschte in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, eine Wasserrutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit seinem Kopf gegen die Beckenwand. Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich der Rutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ untersagt wurde. Im Krankenhaus wurde bei dem Kläger eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Er verklagte u. a. die Herstellerin der Wasserrutsche, die Betreiberin des Schwimmbads und die Inspektoren der Wasserrutsche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 335.000 Euro, weil die Wasserrutsche nicht hinreichend sicher gewesen sei. Das Landgericht Oldenburg verneinte einen Anspruch. Der Kläger legte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hob das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts zum Teil auf. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Schwimmbadbetreiberin und der Herstellerin der Wasserrutsche zu. Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass auch bei Fehlbenutzung keine schweren Verletzungen drohen. Er müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gegenüber der Herstellerin der Wasserrutsche und ein Mitverschulden in Höhe von 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen, weil er die Hinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtet habe.
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