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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 15.05.2025

Zur Absetzbarkeit von Ausgaben für die berufliche Fort- oder Weiterbildung

Steuerpflichtige, die sich in Eigeninitiative beruflich fort- und weiterbilden, können die Kosten dafür in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Wird die Fortbildungsmaßnahme vom Arbeitgeber oder von der Agentur für Arbeit erstattet, dann sind diese Kosten nicht erstattungsfähig. Nur die selbst getragenen Kosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Laut Einkommensteuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung getätigt wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten Position, wird die Bildungsmaßnahme vom Finanzamt anerkannt. Anwesenheitsbescheinigungen oder ein straffes Veranstaltungsprogramm erleichtern die Anerkennung der Fort- oder Weiterbildungskosten.

Bildungsmaßnahmen sind z. B. Umschulungen, Meisterkurse, Masterstudiengänge, Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern sowie auch PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten. Wenn ein Sprachkurs auf die beruflichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, können die Kursgebühren sowie die Kosten für Kursmaterial geltend gemacht werden. Ob die Fort- oder Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet, ist unerheblich.

Die Ausgaben für die berufliche Fort- oder Weiterbildung werden in der Regel als Werbungskosten anerkannt:

  • Teilnahmegebühren für Kurse, Seminare oder Workshops,
  • Prüfungsgebühren,
  • Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit,
  • notwendige Arbeitsmittel,
  • Fachliteratur,
  • Laptop,
  • Software,
  • Schreibmaterial,
  • Reisekosten (Fahrtkosten, Parkgebühren, Übernachtungskosten ohne Frühstück),
  • Verpflegungspauschale für auswärtige Mahlzeiten (wenn die Reisezeit mehr als acht Stunden oder mehrere Tage andauert),
  • Prüfungsvorbereitungstage zu Hause (für diese Tage kann die Homeoffice-Tagespauschale genutzt werden, wenn die Bildungseinrichtung an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde), etc.

Hinweis

Jeder Arbeitnehmer erhält in seiner Einkommensteuererklärung (Anlage N) automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro (ohne Belege). D. h., bis zu diesem Betrag müssen keine Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Oft aber wird dieser Betrag durch den Arbeitsweg oder durch Homeoffice-Tage erreicht. Daher sollten alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege für die Steuererklärung aufgehoben sowie Termine und Fahrten notiert werden. Viele kleinere Ausgaben könnten summiert eventuell zu einer höheren Steuerersparnis als 1.230 Euro führen.

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.