Eine Beamtin und ein Beamter klagten erfolglos gegen die Kürzung ihrer jeweiligen Inflationsausgleichszahlung während ihrer Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Teilzeitregelung rechtens ist (Az. 5 K 967/24.KO, 5 K 1024/24.KO).
Im Streitfall waren die Beamtin und der Beamter der Ansicht, dass sie trotz reduzierter Tätigkeit während ihrer Elternzeit einen Anspruch auf die volle Sonderzahlung von 1.800 Euro haben. Das Land Rheinland-Pfalz gewährte ihnen jedoch nur einen – entsprechend ihrer Arbeitszeit von 30 bzw. 50 % – anteilig gekürzten Betrag. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Es ließe sich kein Verfassungsverstoß feststellen, so die Richter am Verwaltungsgericht.
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