Werden die einzelnen Zimmer einer Wohnung durch separate Mietverträge vermietet und verfügt die Mehrzimmerwohnung nur über einen Zähler für Strom und Gas, so richtet sich – auch ohne schriftlichen Energieversorgungsvertrag – das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter (Eigentümer). Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 300/23).
Im Streitfall verlangte eine Energieversorgerin ausstehende Versorgungsentgelte von der Eigentümerin einer Mehrzimmerwohnung, welche mehrere Zimmer einzeln vermietete. Jedes Zimmer war dabei separat vergeben, wobei Bad und Küche gemeinschaftlich genutzt wurden. Die Wohnung verfügte nur über einen Zähler für den Strom- und Gasverbrauch. Einen schriftlichen Energielieferungsvertrag gab es nicht. Die Vermieterin zahlte das Entgelt nicht. Sie war der Ansicht, dass sie nicht Vertragspartnerin des Energielieferungsvertrags sei.
In einer Mehrzimmerwohnung mit nur einem Zähler für Strom und Gas ist die Vermieterin Vertragspartnerin des Energielieferanten – auch ohne schriftlichen Vertrag, so der Bundesgerichtshof. Weil die Vermieterin im Streitfall bewusst eine Konstellation geschaffen habe, in der der Energieverbrauch den einzelnen Mietern nicht zugeordnet werden könne, werde sie selbst Vertragspartnerin. Die Lieferung sei ein konkludentes Angebot – und dieses richte sich an die Eigentümerin, nicht an die einzelnen Mieter oder die Mietergemeinschaft. Zwar hätten allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Mehrzimmerwohnung. Jedoch lasse sich dieser Verbrauch – mangels separater Energiezähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch hätten die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen.
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