Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrenntlebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).
Im Streitfall betreute ein getrenntlebendes Ehepaar seine gemeinsamen Kinder zunächst im Nest- und später im Wechselmodell. Für eine Nebenwohnung in einer anderen Stadt sollte der Mann Zweitwohnungsteuer i. H. von 960 Euro jährlich zahlen. Eine Ausnahme von der Zweitwohnungsteuerpflicht sah die Erfurter Satzung nur für nicht dauernd getrenntlebende Eheleute mit Zweitwohnsitz vor. Das Verwaltungsgericht hält das für einen „eklatanten“ Verstoß gegen den Schutz der Familie und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Entscheidung, die gemeinsamen Kinder im Nest- oder Wechselmodell zu betreuen, sei verfassungsrechtlich geschützt – und zwar genauso wie bei nicht getrenntlebenden Eheleuten. Eine Zweitwohnungsteuerpflicht verstoße in solchen Fällen gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung nicht getrenntlebender und getrenntlebender Eheleute seien nicht erkennbar.
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