Kleinere Absplitterungen an der Badewanne führen nicht zum Anspruch auf Schadensersatz für den Vermieter einer Wohnung. Schäden an der Emaillierung der Badewanne sind regelmäßig vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden (Az. 3 C 157/20).
Ein Vermieter klagte u. a. auf Zahlung von Schadensersatz wegen Schäden an der Emaillierung der Badewanne in Form kleinerer Absplitterungen, die durch das Herunterfallen des Brausekopfs entstanden waren.
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied, dass dem Vermieter hier kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da kleinere Absplitterungen vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst seien. Es handele sich somit um normalen Verschleiß, der nicht auf die unsachgemäße Nutzung durch den Mieter zurückzuführen sei. Bei einem üblichen Mietgebrauch sei nach der Lebenserfahrung nie gänzlich auszuschließen, dass ein Brausekopf herunterfalle. Dies entspreche alltäglichen Missgeschicken.
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