Eine Firma, die Treppenlifte fertigt, hat nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in welchem der Einbau erfolgen soll, sondern sie muss insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die gerade auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 19 U 153/23).
Im Streitfall konnte die an Multipler Sklerose erkrankte und daher körperlich beeinträchtigte Frau ihren Treppenlift kaum nutzen, da dessen Sitz für sie zu hoch war. Sie verlangte einen Rückbau des Sitzes und wollte zudem festgestellt wissen, dass sie der Firma keine Vergütung schulde. Vor dem Landgericht Karlsruhe drang sie damit zunächst nicht durch; die Firma mit ihrer Widerklage auf Zahlung des Werklohns hingegen schon. Im Berufungsverfahren erklärte die Erkrankte ihren Feststellungsantrag dann für erledigt, begehrte aber weiterhin den Rückbau des Lifts. Dabei berief sie sich auf die ihr vertraglich eingeräumte Rückbaugarantie und hatte überwiegend Erfolg.
Die Firma hätte bei der Planung nicht nur die baulichen Gegebenheiten, sondern auch die individuellen Maße der Nutzerin einbeziehen müssen, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Die Firma sei zum Rückbau des Treppenlifts verpflichtet. Zwar folge dies nicht aus der Rückbaugarantie, aber der Frau stehe ein Beseitigungsanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 325, 631 BGB zu. Die Firma habe ihre vertragliche Beratungspflicht verletzt, indem sie der Kundin einen für sie ungeeigneten Treppenlift mit einer viel zu hohen Sitzhöhe angeboten habe, sodass unstreitig auch keine Nachbesserung mehr möglich gewesen sei. Da die körperliche Beeinträchtigung der Kundin der Firma bekannt war, hätte von Anfang an klar sein müssen, dass die Kundin den Lift wegen der hohen Sitzhöhe so nicht nutzen konnte. Das Oberlandesgericht entsprach auch dem Begehren der Treppenlift-Kundin, hinsichtlich der ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage auf eine Erledigung der Hauptsache zu erkennen. Die negative Feststellungsklage sei zulässig und begründet gewesen, ehe sie durch die Widerklage unzulässig geworden sei, in der das Oberlandesgericht den Eintritt des erledigenden Ereignisses sah. Denn durch die Widerklage sei das bis dahin vorliegende Feststellungsinteresse weggefallen. Die Widerklage auf Werklohnzahlung wiesen die Richter des Oberlandesgerichts ebenso ab.
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