Ein Immobilienmakler hat einen Anspruch auf Maklerlohn gem. § 652 Abs. 1 BGB, wenn ein Maklervertrag ordnungsgemäß zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass ein im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossener Maklervertrag nur zu Stande kommt, wenn der Makler die Schaltfläche für die Abgabe der Bestätigung des Maklerkunden, das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags anzunehmen, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat. Bei Vorliegen eines Vertragsschlusshindernisses gem. § 312j Abs. 4 BGB sei der Maklervertrag zunächst schwebend unwirksam und könne durch ein späteres Verhalten des Maklerkunden wirksam bestätigt werden (Az. 3 U 233/22).
Vorliegend stritten die Parteien über das Bestehen eines Anspruchs auf Maklerprovision im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks. Die Immobilienmaklerin verwies darauf, dass der Maklerkunde (Beklagter) im Rahmen des „fioport“-Systems das Angebot zum Abschluss des Maklervertrags angenommen habe. Er habe das Häkchen aktiviert, mit dem er erklärt habe, das Angebot auf Abschluss des Maklervertrags anzunehmen und anschließend die Schaltfläche „Senden“ betätigt. Die Klage der Immobilienmaklerin auf Zahlung der Maklerprovision in Höhe von rund 29.300 Euro zuzüglich Zinsen blieb vor dem Landgericht Stuttgart erfolglos, wogegen sich ihre Berufung richtete.
Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte der Auffassung des Landgerichts dahingehend, dass die Schaltfläche zur Annahme des Maklervertrags nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB entsprochen habe. Danach müsse die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Diesen Anforderungen genüge die mit „Senden“ beschriftete Schaltfläche der Klägerin nicht.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach der Klägerin trotz der eigentlichen Unwirksamkeit des Maklervertrags den Anspruch auf Maklerprovision zu, denn der Beklagte habe nämlich durch sein späteres Verhalten den Maklervertrag wirksam bestätigt. Nachdem die Klägerin den Beklagten nach Betätigung der Schaltfläche „Senden“ zweimal auf die Kostenpflicht im Falle des Zustandekommens des Kaufvertrags hingewiesen hatte, bat der Beklagte um die Organisation eines Besichtigungstermins. Dadurch habe er ein ausdrückliches Erfüllungsverlangen geäußert.
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