Das Landgericht Frankfurt am Main entschied: Für den Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) wie für die Jahresabrechnung gilt, dass die Pflicht zur Erstellung den Verwalter trifft, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht im Amt ist. Scheidet der Verwalter vor Ablauf des Kalenderjahres aus, bestehe eine Verpflichtung zur Vorlage eines Vermögensberichts für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden nicht (Az. 2-13 S 109/24).
Im Streitfall erhob eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2023 beim Amtsgericht Wiesbaden Klage gegen die frühere Verwalterin. Diese sollte den Vermögensbericht für das Jahr 2022 erstellen. Die Verwalterin war jedoch schon am 12.12.2022 aus ihrer Verwalterstellung ausgeschieden. Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Landgericht Frankfurt teilte die Auffassung des Amtsgerichts. Bereits aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 WEG ergebe sich, dass der Vermögensbericht erst nach Ablauf des Kalenderjahrs geschuldet sei. Die Pflicht entstehe damit mit Ablauf des Kalenderjahrs.
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