Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass ein defektes und daher offen stehendes Tiefgaragentor einen Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB darstellt, der eine Mietminderung von bis zu 50 Prozent rechtfertigt, da ein funktionierendes Tor ein Mehr an Sicherheit für die abgestellten Fahrzeuge gewährleistet. Dabei komme es nicht darauf an, ob es in dem Zeitraum, in dem die Tiefgarage offen stand, tatsächlich zu Eigentumsdelikten gekommen ist oder nicht. Denn bereits die erhöhte Gefahr hierfür stelle einen Mangel dar (Az. 33052 C 89/24).
Im Streitfall minderte der Mieter zweier Tiefgaragenstellplätze seine Miete, da das Tiefgaragentor defekt war und dadurch offen stand. Der Mieter zahlte für jeden Stellplatz monatlich 60 Euro. Die Vermieterin war mit der Mietminderung nicht einverstanden. Das Amtsgericht Frankfurt entschied zu Gunsten des Mieters. Er könne seine Miete mindern, da der Defekt am Tiefgaragentor einen Mietmangel darstelle. Der Mieter habe für das Tiefgaragentor einen Schlüssel erhalten, sodass er erwarten dürfe, dass diese abgeschlossen bzw. abschließbar ist. Dies gewährleiste für den Mieter ein Mehr an Sicherheit für die abgestellten Fahrzeuge, denn bei abgeschlossenem Tiefgaragentor könne nicht jeder sich ungehindert Zugang verschaffen. Vorliegend hielt das Amtsgericht eine Mietminderung von 10 Euro pro Stellplatz und Monat für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass die Tiefgarage für den Mieter trotz des defekten Tiefgaragentors voll nutzbar war.
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