Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage („Blitzer“) einfach umstößt, um Messungen zu verhindern, macht sich strafbar – auch wenn das Gerät dabei unbeschädigt bleibt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm. Es genüge, wenn das Gerät vorübergehend lahmgelegt wird (Az. 4 ORs 25/25).
Im Streitfall entschloss sich der Angeklagte, einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage einen Tritt zu verpassen. Die Seiten- und Frontkamera brachte er absichtlich zu Fall und störte so die laufenden Messungen für etwa eine Stunde, wobei die Anlage als solche aber unbeschädigt blieb. Dafür wurde der Angeklagte zunächst vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro verurteilt, die im Berufungsverfahren vom Landgericht Paderborn auf 1.600 Euro reduziert worden war. Nachdem das Oberlandesgericht Hamm die Revision verworfen hat, ist die vorhergehende Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig und der Angeklagte muss 1.600 Euro zahlen.
Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob eine Geschwindigkeitsmessanlage strafrechtlich „unbrauchbar“ gemacht werden kann, wenn sie nicht beschädigt wird. Das haben alle Instanzen bejaht und festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich eine der öffentlichen Sicherheit dienende Anlage – worunter auch eine Geschwindigkeitsmessvorrichtung gehört – außer Betrieb gesetzt hat. Dass die Technik selbst keinen Schaden genommen habe, falle nicht ins Gewicht – da durch das gezielte Umstoßen der Kameras der Messbetrieb faktisch verhindert worden sei.
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