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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 24.04.2025

DSGVO: Meta wird u. a. zur Auskunft und Löschung von Daten verpflichtet

Das Landgericht Berlin II hat in einer Serie von Urteilen den Social-Media-Konzern Meta (Beklagte) zu Auskunft, Anonymisierung bzw. Löschung personenbezogener Daten und Schadensersatz verurteilt. In den Verfahren ging es um den Umgang mit sensiblen Nutzerdaten über sog. Meta Business Tools (Az. 39 O 56/24, 39 O 67/24, 39 O 57/24, 39 O 97/24, 39 O 218/24, 39 O 184/24).

Die Kläger machten jeweils geltend, dass die Beklagte alle digitalen Bewegungen auf Webseiten und mobilen Apps sämtlicher Nutzer von Facebook und Instagram auslese und aufzeichne, wenn die Dritt-Webseiten und Apps die Meta Business Tools installiert haben. Das geschah auch ohne deren Zustimmung. Die so erhobenen Daten würden mit Nutzerkonten verknüpft, um umfassende Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Diese könnten Informationen wie etwa ihre politische und religiöse Einstellung, ihre sexuelle Orientierung oder etwa Erkrankungen enthalten. Es könnten z. B. Informationen über Bestellungen bei Apotheken, Angaben zu problematischem Suchtverhalten oder dem Wahl-O-Mat ausgelesen werden. Es sei unklar, mit wem Meta die so erstellten Profile teile. Die Beklagte argumentierte, die Verantwortung für die Datenverarbeitung liege bei den Drittunternehmen, die die Tools installiert haben. Eine Nutzung der Daten für personalisierte Werbung erfolge nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer. Ansonsten würden Daten nur zu Sicherheitszwecken verarbeitet.

Das Landgericht Berlin II wies darauf hin, dass den Klägern der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung zustehe, da die Beklagte die über die Meta Business Tools erhaltenen personenbezogenen Daten der Kläger zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen verarbeitet und gespeichert habe. Da keine wirksame Einwilligung über die Datenverarbeitung vorlag, sei diese unzulässig und nach Artikel 17 DSGVO zu beenden. Für den DSGVO-Verstoß sprachen die Richter jedem Kläger 2.000 Euro zu (Anspruch auf Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO).

Hinweis

Die Entscheidungen machen deutlich, dass auch große Plattformen für intransparente Datenverarbeitung haftbar gemacht werden können. Jedoch sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.