Die angebliche oder tatsächliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der Bundesfinanzhof nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung geklärt und eines Vorläufigkeitsvermerks bedarf es deshalb nicht mehr.
Auch zwei wissenschaftliche Kurzgutachten, die das Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegeben hatte, haben aufgezeigt, dass das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.
Bisher wurden die Finanzbehörden angewiesen, die Steuerfestsetzung von Leibrentnern der Basisversorgung im Hinblick auf noch nicht abschließend geklärte verfassungsrechtliche Fragen nur vorläufig vorzunehmen. Diese Anweisung wurde jedoch vom BMF mit Schreiben vom 10.03.2025 aufgehoben (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/081 und IV C 4 – S 2255/00236/011/001). D. h., der Vorläufigkeitsvermerk ist in zukünftig ergehenden Steuerbescheiden nicht mehr enthalten.
Allerdings – möglicherweise vom BMF übersehen – sind beim Bundesfinanzhof noch zwei Revisionsverfahren anhängig, in denen bestimmte Fragen der Rentenbesteuerung noch strittig sind (BFH-Az.: X R 9/24 und X R 18/23).
Es dürfte insoweit mit Masseneinsprüchen nebst Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein.
Bei Fragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
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