Das Hessische Landessozialgericht entschied in drei Urteilen, dass Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, regelmäßig abhängig Beschäftigte sind, für welche die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben (Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21).
Die Deutsche Rentenversicherung entschied in mehreren Fällen von Baufirmen, dass Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. Sie forderte von zwei Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe. In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Statusfeststellung zu entscheiden. In diesen Fällen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweils klagenden Baufirma gearbeitet. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Es gab keine schriftlichen Verträge oder Auftragsbestätigungen. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen 10 Euro und 15 Euro. Die Materialien und Werkzeuge (außer Kleinwerkzeuge) wurden von den jeweiligen Baufirmen gestellt. Die Richter folgten der Einschätzung der Rentenversicherung. In allen drei Verfahren liege Scheinselbstständigkeit vor.
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