Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, dass die Schwerhörigkeit eines Kapitäns auch dann zur Berufsunfähigkeit führt, wenn Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes sei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich untersagt (Az. 3 U 122/23).
Im Streitfall war der Kläger als Kapitän auf einem Containerschiff tätig, bis er 2019 wegen beidseitiger Schwerhörigkeit von dem Seeärztlichen Dienst seiner Dienststelle für seedienstuntauglich erklärt wurde. Er war bei der Beklagten gegen Berufsunfähigkeit versichert. Die beklagte Versicherung lehnte den daraufhin gestellten Leistungsantrag des Klägers ab, da dieser die Schwerhörigkeit mit einem Hörgerät kompensieren könne. Das Oberlandesgericht Frankfurt verpflichtete die Versicherung jedoch zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.