Die Wirksamkeit einer in einem Mietvertrag enthaltenen Klausel über die Vereinbarung einer Indexmiete setzt nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin II voraus, dass die Klausel nicht an unauffälliger Stelle so platziert ist, dass sie leicht übersehen werden kann. Darüber hinaus müsse die Klausel bzw. eine Vereinbarung einer Indexmiete so klar und verständlich formuliert sein, dass der Mieter sie ohne weiteres versteht (Az. 63 S 138/24).
Im Streitfall klagten die Mieter einer Wohnung gegen die von einer Vermieterin geforderte Erhöhung der Miete. Die Klausel zur Vereinbarung einer Indexmiete befand sich nicht in § 3 des Mietvertrags, der sich laut Überschrift mit „Miete und Nebenkosten“ befasst, sondern am Ende des Mietvertrags als Unterpunkt unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“ mit folgender Formulierung: „Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gem. § 557b BGB“. Die Kläger hielten diese Klausel für unwirksam.
Nach Auffassung des Landgerichts Berlin II ist die Klausel zur Regelung der Miethöhe an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang als überraschend anzusehen, weil sie nach keinem Verständnis zu der Überschrift „sonstige Vereinbarungen“ passt. Die Regelung zur Vereinbarung einer Indexmiete hier verstoße als AGB-Klausel gegen § 305c Abs. 1 BGB. Überraschende Klauseln, d. h. solche, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Die Mietanpassung sei daher nicht wirksam. Wenn die Regelung der Indexmiete nicht bereits innerhalb der Regelungen zur Miethöhe gemäß § 3 des Mietvertrags vereinbart werden sollte, so wäre jedenfalls eine besondere Kenntlichmachung an anderer Stelle des Mietvertrags zu erwarten gewesen, z. B. durch „§ 17 – Indexmietvereinbarung“. Des Weiteren verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie nur auf § 557b BGB verweist, ohne zu erläutern, welcher Inhalt damit gemeint ist.
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