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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Donnerstag, 17.04.2025

Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen: Nachträgliche Klagezulassung möglich

Eine Arbeitnehmerin erfährt erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist schuldlos von ihrer Schwangerschaft und klagte trotzdem gegen ihre Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Kündigungsschutz greift, wenn die verspätete Klage unverschuldet ist (Az. 2 AZR 156/24).

Im Streitfall ging der Klägerin am 14.05.2022 das Kündigungsschreiben zu. Am 29.05.2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie jedoch erst für den 17.06.2022 erhielt. Am 13.06.2022 machte die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig und beantragte deren nachträgliche Zulassung. Am 21.06.2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, welches eine bei ihr am 17.06.2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7+1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 02.02.2023 aus. Demnach hatte die Schwangerschaft am 28.04.2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage). Die Klägerin war der Ansicht, dass die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen sei.

Die nachträgliche Klage sei bei unbemerkter Schwangerschaft zulässig. Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetzes Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, sei die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht klar. Im Streitfall habe die Klägerin aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17.06.2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14.05.2022 schwanger war. Die verspätet erhobene Klage sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.

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