Im Jahr 2016 hatte der Bundesgerichtshof diese Klausel bereits für unwirksam erklärt, weil sie gegen das Transparenzverbot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt (Az. IV ZR 44/15). Die beklagte Versicherung versuchte die Kürzung mit neuen Bedingungen durchzusetzen: Daher übersandte sie dem Kläger im Jahr 2018 geänderte Allgemeine Versicherungsbedingungen (VVG), in denen die Möglichkeit der Herabsetzung des Tagessatzes bei gesunkenem Nettoeinkommen neu geregelt wurde. Der Versicherungsnehmer hielt dies für unwirksam und klagte.
Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben ihm recht. Sie gehen davon aus, dass eine Ersetzung der Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht notwendig zur Fortführung des Vertrages ist. Demnach sei die Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärten Klausel dann notwendig, wenn infolge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind. Das setze u. a. jedoch voraus, dass es dem Versicherer ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaften Vertrag festzuhalten.
Die Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig sein, wenn infolge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung in vorformulierten Versicherungsverträgen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls voraus, dass keine dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Füllung der entstandenen Lücke zur Verfügung stehen und es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaften Vertrag festgehalten zu werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
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