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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 17.04.2025

Einordnung einer gesellschaftsvertraglich gestatteten freiwillige Einlage eines Kommanditisten in das Gesellschaftsvermögen als Einlage i. S. d. § 15a EStG

Streitig ist die Höhe des festzustellenden Verlustes nach § 15a des Einkommensteuergesetzes. Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH & Co. KG, deren Komplementärin nicht am Kapital beteiligt war. Alleiniger Kommanditist der Klägerin war der Beigeladene B mit einer Kommanditeinlage von 1.000 Euro. Neben bereits bestehenden Konten (Kapitalkonto, Darlehenskonto, Rücklagenkonto, Verlustvortragskonto) beschloss die Klägerin, das Kapitalkonto III zu errichten. Auf diesem wurden Einlagen sowie positive Jahresergebnisse, die dem jeweiligen Gesellschafter nach Ausgleich des jeweiligen Verlustvortragskontos zugeordnet wurden, gebucht. Es wurde dem Eigenkapital der Gesellschafter zugeordnet und negative Jahresergebnisse wurden unverändert auf dem Verlustvortragskonto gebucht. Im Streitjahr 2018 leistete B eine Sacheinlage, die auf dem Kapitalkonto III verbucht wurde. Die Klägerin ermittelte den verrechenbaren Verlust unter Einbeziehung der Hinzurechnungsbeträge (§ 7g EStG). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte im Verlustfeststellungsbescheid die auf dem Kapitalkonto III gebuchte Einlage nicht in der Kapitalkontenentwicklung (§ 15a EStG). Der Berechnung des von B nach § 15a EStG abziehbaren Verlustes legte das Finanzamt den um den Hinzurechnungsbetrag geminderten Jahresfehlbetrag zugrunde. Es vertrat demnach die Ansicht, dass die Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes einzubeziehen seien. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin zurück und stimmte dem Urteil des Finanzgerichts zu. Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG lasse das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG unberührt. Sie sei daher nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG einzubeziehen. Ein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG liege in der Regel vor, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden, die auf diese Weise stehengebliebene Gewinne aufzehren können. Kann der Kommanditist frei über das auf dem für ihn geführten Gesellschafterkonto bestehende Guthaben verfügen, spreche dies gegen die Einordnung des Kontos als Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG (Az. IV R 28/23).

Hinweis

Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist der nach Absatz 1 der Vorschrift nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), jährlich gesondert festzustellen. Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG).

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