Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass Unternehmen und Soloselbstständige die Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020 zurückzahlen müssen, wenn sich nachträglich herausgestellt, dass tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist. Nach den einschlägigen Förderrichtlinien können für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt werden (Az. 21 ZB 24.514).
Im Streitfall wurden dem Kläger auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 Euro Corona-Soforthilfe ausgezahlt. Später stellte sich heraus, dass beim Kläger entgegen des Förderzwecks kein Liquiditätsengpass eingetreten war. Daraufhin forderte die Regierung von Mittelfranken die Soforthilfe vom Kläger zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach ab und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
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