Ein Vater verklagte die Bundesrepublik Deutschland, weil er nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub nehmen musste – statt bezahltem Vaterschaftsurlaub gemäß EU-Richtlinie zur Familienstartzeit (Richtlinie EU 2019/1158 – Vereinbarkeitsrichtlinie). Er hatte sich in seiner Rolle benachteiligt gefühlt und eine unzureichende Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie gerügt. Das Landgericht Berlin II hält Deutschlands Elternzeit- sowie Elterngeldregelungen jedoch für unionsrechtskonform (Az. 26 O 133/24). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Laut Begründung des Landgerichts seien die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld ausreichend, um der Umsetzungspflicht in deutsches Recht nachzukommen. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei aus dem Europarecht nicht abzuleiten.
Gemäß der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie könnten bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub etc. bei der Umsetzung berücksichtigt werden (vgl. Art. 20 Abs. 6). Auch könnte bereits eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 Prozent des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewährt wird (vgl. Art. 20 Abs. 7). Dies sei in Deutschland gewahrt.
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