Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß ist (Az. 3 K 176/23).
Die Beteiligten stritten über die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom 24.08.2021 in der am Tag der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung (HmbGVBl. 2024, S. 554). Die Klägerin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Hamburg. Der Beklagte erließ auf der Grundlage des HmbGrStG einen erklärungsgemäßen Bescheid über die Grundsteuerwerte, Hauptfeststellung auf den 01.01.2022.
Das Finanzgericht Hamburg sah die Klage als unbegründet an. Es kam nicht zu der Überzeugung, dass das HmbGrStG zweifelsfrei verfassungswidrig ist, sodass das Verfahren auch nicht im Wege eines konkreten Normenkontrollverfahrens dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde. Es hält das HmbGrStG sowohl formell als auch materiell für verfassungsgemäß.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 15/25 geführt.
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