Das Finanzgericht Köln hat zu der Frage Stellung genommen, ob Piloten eine erste Tätigkeitsstätte am Flughafen haben, obwohl die Tätigkeiten in der Regel im Cockpit stattfinden. Es entschied, dass die Tätigkeiten eines Piloten im Cockpit eines Flugzeugs der großräumigen Tätigkeitsstätte „Flughafen“ zuzuordnen sind (Az. 12 K 1369/21). Damit hat es eine erste Tätigkeitsstätte nach wie vor bejaht. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 4/25) anhängig. Bisher hat der Bundesfinanzhof noch nicht über die Frage entschieden, ob sich die – nach der im Streitjahr 2018 geltenden Rechtslage – vor dem Abflug zu tätigende Arbeit von Piloten so verändert hat, dass das Flughafengebäude nicht mehr die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten ist.
Die Beteiligten stritten über die Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte. Der Kläger war angestellter Pilot bei der A-Fluggesellschaft. Arbeitsrechtlich war er dem B-Flughafen zugewiesen. In seiner Einkommensteuererklärung für 2018 machte er für 73 Fahrten zum B-Flughafen 300 gefahrene Kilometer (Hin- und Rückfahrt) nach Dienstreisegrundsätzen mit einem Betrag von 0,30 Euro (= 6.570 Euro) als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale (73 Fahrten x 150 km x 0,30 Euro = 3.285 Euro). Gegenüber dem Finanzgericht Köln vertrat er die Ansicht, dass sich durch die Umstellung auf elektronische Dienstpläne und auf elektronische Postfächer sowie dem Wechsel zur rein elektronischen Bearbeitung der Flugvorbereitung seine Tätigkeit am Flughafen wesentlich verändert habe. Die Flugvorbereitung umfasse bei einem Langstreckenflug zwischen 80 bis 120 Seiten und erfolge im Homeoffice. Die Cockpit-Besatzung nehme in der Regel ein Update der zu Hause geladenen Daten und Wettermeldungen vor. Des Weiteren fänden die Simulatoreinsätze sowie die medizinischen Untersuchungen außerhalb des Flughafens statt. In Summe sei der B-Flughafen keine erste Tätigkeitsstätte mehr. Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Köln nicht: es bleibe dabei, dass alle Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte des Klägers gegeben seien. Der Pilot sei dem B-Flughafen arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet und dort auch qualitativ und quantitativ in erheblichem Umfang tätig gewesen.
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