Unsere Infothek
Aktuelle Nachrichten

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Gewerbesteuer 
Dienstag, 15.04.2025

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags: Ausschließlichkeitsgebot

Das Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen als unentgeltlich oder als für die Gewährung der erweiterten Kürzung unschädliche Nebentätigkeit anzusehen ist (Az. 10 K 1656/21 G).

Im Streitfall ist die Klägerin die Rechtsnachfolgerin einer GmbH, welche eine mit einer Logistikhalle bebaute Gewerbeimmobilie besaß. In dieser Halle befanden sich Hochregallager, die nicht automatisiert betrieben wurden. Die GmbH vermietete eine Teilfläche des Objekts und eine entsprechende Anzahl an Hochregallagern an andere Firmen. Im Jahr 2018 verkaufte die GmbH das Grundstück. Im Rahmen der Gewerbesteuererklärungen beantragte die GmbH die Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes. Das beklagte Finanzamt gewährte die erweiterte Kürzung im Rahmen der Veranlagung nicht.

Dem folgten die Richter des Finanzgerichts Münster nicht. Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei auch dann zu gewähren, wenn eine Betriebsvorrichtung entgeltlich mitüberlassen wird, das Ausschließlichkeitsgebot jedoch in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht erfüllt ist. Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes sei ebenso wie in Satz 1 dieser Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Der Umfang des Grundvermögens ergebe sich aus § 68 des Bewertungsgesetzes. Danach gehören zum Grundvermögen unter anderem der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile sowie das Zubehör, aber nicht Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (sog. Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird, so die Richter.

Hintergrund

Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG findet auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilien-, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern eine Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen in der Höhe des anteiligen Gewerbeertrags statt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Die „erweiterte Kürzung“ steht demnach nur solchen Unternehmen zu, die „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen (sog. Ausschließlichkeitsgebot).

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.