Unsere Infothek
Aktuelle Nachrichten

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 16.04.2025

„Carried Interest“: Doppelbesteuerung in grenzüberschreitenden Fällen

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat als erstes Finanzgericht in Deutschland über die Einordnung des sog. Carried Interest aus vermögensverwaltenden Gesellschaften (Fonds) im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes für Zwecke eines Doppelbesteuerungsabkommens entschieden (Az. 3 K 37/22).

Es entschied im Urteilsfall über die abkommensrechtliche Qualifikation des Zusätzlichen Gewinnanteils (sog. Carried Interest), den ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter einer nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichteten Limited Liability Company mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA (= Klägerin) erhalten hat. Die Klägerin war der Ansicht, dass der “Zusätzliche Gewinnanteil” unter Art. 7 Abs. 7 DBA-USA falle – mit der Folge, dass insoweit der USA das Besteuerungsrecht zustehe und die Einkünfte in Deutschland nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA steuerfrei und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen seien.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht stellte klar, dass der zusätzliche Gewinnanteil, den eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Vergütung von einer vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft, an der die Person unmittelbar beteiligt ist, erzielt und bei dem es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, keine “gewerblichen Gewinne” im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Abs. 7 DBA-USA darstellen. D. h., der Carried Interest sei nicht als Unternehmensgewinn im Sinne des Art. 7 DBA-USA einzuordnen, weshalb Deutschland das volle Besteuerungsrecht am Carried Interest zustehe.

Hinweise

  • Als Folge dieser Entscheidung droht in der Praxis eine Doppelbesteuerung des Carried Interest, wenn auch die ausländische Behörde den Carried Interest besteuert. Dies stellt ein wegweisendes Verfahren für die Besteuerung des Carried Interest in grenzüberschreitenden Sachverhalten dar.
  • Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 24/24 anhängig.
Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.