Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat als erstes Finanzgericht in Deutschland über die Einordnung des sog. Carried Interest aus vermögensverwaltenden Gesellschaften (Fonds) im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes für Zwecke eines Doppelbesteuerungsabkommens entschieden (Az. 3 K 37/22).
Es entschied im Urteilsfall über die abkommensrechtliche Qualifikation des Zusätzlichen Gewinnanteils (sog. Carried Interest), den ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter einer nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichteten Limited Liability Company mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA (= Klägerin) erhalten hat. Die Klägerin war der Ansicht, dass der “Zusätzliche Gewinnanteil” unter Art. 7 Abs. 7 DBA-USA falle – mit der Folge, dass insoweit der USA das Besteuerungsrecht zustehe und die Einkünfte in Deutschland nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA steuerfrei und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen seien.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht stellte klar, dass der zusätzliche Gewinnanteil, den eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Vergütung von einer vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft, an der die Person unmittelbar beteiligt ist, erzielt und bei dem es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, keine “gewerblichen Gewinne” im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Abs. 7 DBA-USA darstellen. D. h., der Carried Interest sei nicht als Unternehmensgewinn im Sinne des Art. 7 DBA-USA einzuordnen, weshalb Deutschland das volle Besteuerungsrecht am Carried Interest zustehe.
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10713 Berlin
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