Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang über die Frage entschieden, ob die in einem anglo-amerikanischen Trust befindliche Vermögensmasse nach dem Tod einer der Trust-Errichter in deren Nachlass fällt und infolgedessen erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen ist (Az. 3 K 41/17).
Die Beteiligten streiten – nunmehr im zweiten Rechtsgang – darüber, ob das Vermögen eines Trusts mit Sitz auf Guernsey gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 10 Abs. 1 ErbStG dem Nachlass der Mutter des Klägers zuzurechnen und entsprechend zu versteuern ist.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Frage verneint. Ist ein anglo-amerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, sei die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und falle bei Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer sei insoweit nicht zu erheben.
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