Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat einen mittels Musterschreiben gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides abgelehnt (Az. 8 V 250/25). Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen.
Im Streitfall war der Antragsteller Eigentümer eines Grundstücks in Baden-Württemberg. Das beklagte Finanzamt stellte den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Der Grundstückseigentümer beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Da das Finanzamt dies ablehnte, beantragte er daraufhin Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. In dem von ihm hierfür verwendeten Musterschreiben machte er erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG) geltend. Die Richter des Finanzgerichts lehnten den Antrag ab.
Zusätzlich führte das Finanzgericht an, dass es den Antrag u. a. auch deshalb ablehne, weil es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG habe. Die Richter verwiesen auf ihre bisherigen Entscheidungen (Az. 8 K 2368/22 und Az. 8 K 1582/23). Die Revisionen gegen diese Entscheidungen sind unter den Aktenzeichen II R 26/24 und II R 27/24 derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig.
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