Im Streitfall parkte die Klägerin mit ihrem Pkw in einer Tiefgarage einen Stellplatz zu. Das Parken war an der von der Klägerin ausgesuchten Stelle ausdrücklich verboten. Der Nutzer des Stellplatzes beauftragte ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Die Klägerin ging davon aus, dass das Abschleppen nicht notwendig gewesen sei. Die Abschleppkosten von rund 765 Euro müsse die Klägerin tragen, entschied jedoch das Amtsgericht München (Az. 191 C 19243/24).
Es gab damit dem Abschleppunternehmen recht. Die Klägerin habe ihren Pkw so abgestellt, dass der Nutzer des Stellplatzes mit seinem Kfz nicht aus der Parkfläche herausfahren konnte. Das Fahrzeug der Klägerin habe die Ausfahrt auch nicht nur kurzzeitig blockiert. Darin liege eine Eigentumsverletzung am Kfz des Stellplatznutzers, da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte (§ 903 BGB). Zudem bejahte das Amtsgericht eine Besitzstörung an dem Stellplatz, an dem der Stellplatznutzer aufgrund der Überlassung des Eigentümers unmittelbaren (Fremd-)Besitz (§ 854 BGB) hatte. Den Schaden nach § 254 Absatz 1 BGB kürzen wollte das Amtsgericht nicht. Der Stellplatznutzer sei nicht gehalten gewesen, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Klägerin zu erforschen und diese zu einem Wegfahren zu bewegen. Das Falschparken der Klägerin sei auf privatem Grund erfolgt, sodass keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand. Zudem sei ein solcher Anruf nicht erfolgversprechend gewesen, denn bei einer privaten telefonischen Anfrage sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Polizei die persönlichen Daten des Halters mitteilen wird. Zudem habe die Klägerin nicht vorgetragen, wie und wo der Stellplatznutzer sie hätte auffinden sollen.
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