Virtuelle Aktienoptionen (sog. Virtual Shares) im Arbeitsverhältnis können ein attraktiver Teil der Vergütung sein. Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob diese auch zur Karenzentschädigung bei einem Wettbewerbsverbot zählen. Die Richter stellten klar, dass entscheidend ist, wann die Optionen ausgeübt wurden. Diese arbeitsrechtliche Entscheidung hat erhebliche Praxisrelevanz für Arbeitgeber sowie Führungskräfte.
In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Dies gelte jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht eine klare Linie gezogen (Az. 8 AZR 63/24).
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer ab dem 01.10.2019 bei seinem Arbeitgeber mit einem festen Bruttojahresgehalt von 100.000 Euro beschäftigt. Sie hatten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) vereinbart. Während seiner Beschäftigungszeit erhielt der Kläger virtuelle Aktienoptionen, die keinen Anspruch auf Aktien begründeten, sondern auf Barauszahlung. Diese mussten zunächst über vier Jahre „erdient“ werden. Nach einem Börsengang im September 2021 übte der Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erste – bereits erdiente („gevestete“) – Optionsrechte aus. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 30.06.2022. Danach übte der Kläger weitere Optionsrechte aus. Der Kläger verlangte, dass sämtliche Zahlungen aus den virtuellen Aktienoptionen – auch die nach Ende des Arbeitsverhältnisses – in die Berechnung der Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einfließen.
Das Bundesarbeitsgericht wies dies zurück. Nach Auffassung der Richter zählen nur im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübte Optionen. Dagegen fallen Leistungen des Arbeitgebers aufgrund der Ausübung von Optionsrechten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB. Sie seien daher nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen.
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