Verlangt ein Mieter die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung (sog. Belegeinsicht), so umfasst dies nicht die Pflicht zur Vorlage von Zahlungsbelegen. Das Amtsgericht Remscheid entschied, dass der Mieter dies vielmehr ausdrücklich fordern muss (Az. 7 C 130/24).
Im Streitfall verlangte die Mieterin einer Wohnung (Klägerin) im Februar 2024 die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Den Nachzahlungsbetrag hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlt. Obwohl die beklagte Vermieterin die Belegeinsicht gewährte, machte die Mieterin die Rückzahlung des Nachforderungsbetrags geltend. Sie war der Ansicht, dass die Belegeinsicht auch die Vorlage der Zahlungsbelege umfasse. Diese seien ihr aber nicht vorgelegt worden.
Das Amtsgericht Remscheid wies die Klage ab. Der Mieterin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Nachforderungsbetrags zu. Es sei nach Auffassung des Amtsgerichts unzutreffend, dass sich die Belegeinsicht generell auch auf die Zahlungsbelege erstrecken würde. Dies gelte lediglich dann, wenn die Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege tatsächlich verlangt wird. Der Begriff der sog. Belegeinsicht beziehe sich auf die Belege für die umgelagerten Kosten und nicht auf die weiteren Zahlungs- bzw. Gutschriftbelege.
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