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Recht / Zivilrecht 
Montag, 14.04.2025

Haftung des Mieters an Mietsache wegen rückwärtigen Hineinfallens in Glastür aufgrund unvorhersehbarer Ohnmacht

Das Landgericht Berlin entschied, dass ein Mieter einer Wohnung auch dann für eine von ihm verursachte Beschädigung der Mietsache haftet, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Dies sei etwa dann der Fall, wenn er aufgrund einer unvorhersehbaren Ohnmacht rückwärts in eine Glastür fällt (Az. 64 S 81/23).

Im Streitfall hatte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 2023 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Vermieterin auf Reparatur eines beschädigten Türflügels der gläsernen Wohnzimmertür in Anspruch genommen. Die Glastür wurde beschädigt, als die Mieterin einen Schwindelanfall erlitt und dabei gegen die Tür gefallen ist. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Mieterin stehe kein Anspruch auf Reparatur der beschädigten Glastür zu. Es liege ein Fall des sog. schuldlosen vertragswidrigen Handelns vor. Gemäß § 538 BGB müsse ein Mieter nur für solche Beschädigungen der Mietsache nicht aufkommen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden. Das rückwärtige Hineinfallen in die Glastür könne jedoch nicht als vertragsgemäßer Gebrauch ausgelegt werden. Daher habe die Mieterin für die Beschädigung der Mietsache einstehen müssen. Auf das fehlende Verschulden komme es nach Auffassung des Landgerichts nicht an. Die Beschädigung der Mietsache sei eindeutig dem Risikobereich der Mieterin zuzuordnen.

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