Der von der Bundesregierung beschlossenen Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung um drei weitere Berufskrankheiten hatte der Bundesrat im Februar 2025 zugestimmt. Die Verordnung trat am 1. April 2025 in Kraft.
Es handelt sich dabei um die folgenden Erkrankungen:
Mit dieser beschlossenen Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen der Erkrankungen geschaffen. Hintergrund der Ergänzung sind die Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Um den Zeitraum zwischen der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem Inkrafttreten der Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung zu überbrücken, konnten die Erkrankungen bislang als sog. Wie-Berufskrankheiten (§ 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) anerkannt werden.
Betroffenen stehen sowohl bei „Wie-Berufskrankheiten“ als auch bei Berufskrankheiten, die in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind, die gleichen Leistungen zu. Hierbei handelt es sich beispielsweise um den Anspruch auf Heilbehandlung und Rehabilitation durch die gesetzliche Unfallversicherung. Des Weiteren können bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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10713 Berlin
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