Das Landgericht Lübeck hat in einer Entscheidung konkrete Vorgaben dafür gemacht, wie Gabelstapler richtig abgestellt werden müssen, damit der Betrieb nicht für Unfälle haftet.
Ein Gabelstapler wurde für eine Kundin zur “Stolperfalle” in einem Baumarkt. Dass man darüber fällt und sich verletzt, gehört auch für Kunden eines Baumarkts zum allgemeinen Lebensrisiko, entschied das Landgericht Lübeck (Az. 14 S 68/23).
Im Streitfall stolperte die Klägerin in einem Baumarkt über einen im Gang abgestellten Gabelstapler und verletzte sich. Sie verlangte von dem Baumarktbetreiber Schadensersatz. Sie war der Ansicht, dass der Gabelstapler eine Stolpergefahr dargestellt habe, weil die Zinken nicht vollständig auf den Boden abgesenkt gewesen seien. Der Baumarktbetreiber weigerte sich, weil der Gabelstapler und die Zinken gut sichtbar gewesen seien. Das Amtsgericht gab dem Baumarktbetreiber recht und wies die Klage der Kundin ab. Dagegen wehrte sie sich mittels Berufung an das Landgericht.
Dieses hat Schadensersatzansprüche der Klägerin ebenfalls verneint. Es prüfte im Einzelnen, wie ein Gabelstapler möglichst gefahrlos abgestellt sein muss. Wie so oft komme es darauf an – die Gabel müsse gut sichtbar sein und möglichst nach unten auf den Boden gefahren werden, aber nicht auf voller Länge Bodenkontakt aufweisen.
Wer eine Gefahrenquelle schafft bzw. unterhält, muss Schäden für die Allgemeinheit vermeiden (sog. Verkehrssicherungspflicht). Die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen hängen dabei vom Einzelfall ab.
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