Bei privat nutzbarem Kraftfahrzeug ist von einer privaten Nutzung auszugehen. Dieser Anscheinsbeweis der Privatnutzung kann zwar entkräftet werden, allerdings hat der Bundesfinanzhof hierfür in einer Entscheidung hohe Anforderungen aufgestellt (Az. III R 34/22).
Im Urteilsfall hatten die Richter zu klären, ob der Anscheinsbeweis einer Privatnutzung eines aktivierten Pkw (hier: Pickup) als entkräftet gilt und folglich keine private Nutzungsentnahme nach der Ein-Prozent-Regelung zu erfassen war.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung des betrieblichen Kfz durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden kann.
Erforderlich, aber auch ausreichend sei hierfür, dass der Steuerpflichtige substanziiert einen Sachverhalt darlegt und im Zweifelsfall nachweist, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Der Vollbeweis des Gegenteils sei nach Auffassung der Richter nicht erforderlich. D. h., der Steuerpflichtige müsse nicht beweisen, dass eine private Nutzung des betrieblichen Kfz nicht stattgefunden hat.
Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, mit dem betrieblichen Kfz sei niemand privat gefahren, genüge nach ständiger Rechtsprechung nicht, um den Beweis des ersten Anscheins einer Privatnutzung eines betrieblich genutzten Kfz zu erschüttern.
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