Der Bundesfinanzhof nahm u. a. Stellung zum Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei Unternehmensfortführung. Demnach könne eine Vorsteueraufteilung nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während der Verwalterzeit vorgenommen werden. Bei Unternehmenseinstellung sei hingegen der Vorsteuerabzug nach den früheren unternehmerischen Tätigkeiten des Insolvenzschuldners zu entscheiden (Az. XI R 20/22).
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, bestehe der Vorsteuerabzug nur zum Teil. Dabei sei jener Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Der Unternehmer könne die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG sei eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Das Urteil verdeutlicht die Unterscheidung zwischen dem Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter und Unternehmenseinstellung. Bezüglich der „Unternehmenseinstellung“ entschied der Bundesfinanzhof in einer anderen Entscheidung, dass über den Abzug der Vorsteuer über die Leistungen des Insolvenzverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu entscheiden ist (Az. XI R 8/22).
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