Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob Zahnärzte selbst behandeln müssen, um als Freiberufler zu gelten. Die Richter stellten klar: Auch wer nur organisatorisch tätig ist, kann freiberufliche Einkünfte erzielen (Az. VIII R 4/22).
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann lt. Bundesfinanzhof auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.
Streitig war, ob für die Klägerin für das Streitjahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit festzustellen sind. Die Klägerin, eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, betrieb eine Zahnarztpraxis. Ihre sieben Partner (Senior- und Juniorpartner) waren approbierte Zahnärzte. Einem der Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Das beklagte Finanzamt sowie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der ersten Instanz stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Der Bundesfinanzhof gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
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