Der Bundesgerichtshof entschied, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt. Ist eine solche nicht im Landesnachbargesetz geregelt, sei es nicht Aufgabe der Gerichte, eine Höhenbegrenzung in den Begriff der Hecke „hineinzulesen“ (Az. V ZR 185/23).
Im Streitfall waren die Parteien Eigentümer benachbarter Grundstücke. Streitgegenstand war eine mittlerweile mindestens sieben Meter hohe Bambushecke. Der Kläger verlangte den Rückschnitt auf drei Meter Höhe, gemessen vom Bodenniveau seines Grundstücks.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass eine Hecke im Sinne des Rückschnittsanspruchs im hessischen Nachbarrechtsgesetz auch aus Bambus bestehen kann – auf die botanische Zuordnung zu den Gehölzen komme es nicht an. Allerdings mache das hessische Nachbarrecht Höhenvorgaben für Hecken nur für den Bereich bis zu 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze. Dann bestimme § 39 Abs. 1 NachbG HE, dass Hecken mit bestimmten Höhen bestimmte Abstände vom Nachbargrundstück einhalten müssen. Daraus leiteten die Richter des Bundesgerichtshofs ab, dass es abgesehen davon eben keine allgemeine Höhenbegrenzung gebe. Darüber hinaus sei es schlicht nicht Aufgabe der Gerichte, in ein Landesnachbargesetz, das ab einem bestimmten Grenzabstand gerade keine Vorgaben zur zulässigen Höhe einer Hecke mehr macht, eine solche Höhenbegrenzung hineinzulesen.
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