Das Bundessozialgericht hat die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im EU-Ausland geklärt. Es entschied im Urteilsfall, dass in Österreich zurückgelegte Kindererziehungszeiten auch dann bei der deutschen Regelaltersrente rentensteigernd berücksichtigt werden können, wenn die Zeiten in Österreich zwar anerkannt werden, dort wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit aber im konkreten Einzelfall nicht zu einer Rentengewährung führen (Az. B 5 R 16/23 R).
Die Klägerin war vor ihrem Umzug nach Österreich bis 1972 in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Von 1975 bis 1979 lebte sie mit ihrem Ehemann und den in den Jahren 1970, 1975 und 1977 geborenen Kindern in Österreich. Dort hatte sie sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland entrichtete sie für einen Monat einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen. Die Deutsche Rentenversicherung erkannte die Kindererziehungszeiten nur für das erste Kind an. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage ab. Mit ihrer Revision rügte die Klägerin eine Verletzung von Artikel 21 des Vertrages der Arbeitsweise der Europäischen Union und von Artikel 44 Verordnung (EG) Nummer 987/2009.
Wie das Bundessozialgericht entschied, muss die Deutsche Rentenversicherung auch die Erziehungszeiten für die beiden weiteren Kinder anerkennen, denn das ergebe sich aus EU-Recht – die deutschen Vorschriften seien entsprechend auszulegen. Die Klägerin habe vor der Kindererziehung in Österreich in Deutschland beitragspflichtig gearbeitet. Danach sei sie in Deutschland zwar selbstständig tätig gewesen, habe jedoch freiwillige Beiträge in die deutsche Rentenkasse eingezahlt. Dass die österreichische Rentenversicherung die Zeiten anerkannt habe, stehe dem nicht entgegen, weil dies nicht zu österreichischen Rentenzahlungen geführt habe (auf Grund der Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit i. H. von 180 Monaten). Würden die in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der Regelaltersrente in Deutschland nicht berücksichtigt, wäre die Klägerin nach Auffassung der Richter benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch gemacht habe – und dies wäre ein Verstoß gegen die Unionsbürgerfreizügigkeit.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.