Das Landgericht Coburg hatte über Schadensersatz wegen Hautverbrennungen eines Saunagängers zu entscheiden (Az. 52 O 439/23).
Der Saunabesucher wollte sich in einer von der Beklagtenpartei betriebenen Saunalandschaft Erholung verschaffen. Die Sauna wird mit einer Temperatur von 90° Celsius betrieben. Beim Verlassen der Sauna unterhielt sich der Kläger ein bis zwei Minuten mit einem Bekannten am Saunaofen, wobei seine Füße auf Kunststoffmatten standen. Nachdem seine Füße nach Verlassen des Saunabereichs zu schmerzen begannen, stellte der Kläger fest, dass er Hautverbrennungen an den Füßen hatte. Die Verbrennungen (Grad 1 und 2a) mussten ärztlich behandelt werden. Hierfür machte der Saunabesucher den Saunabetreiber verantwortlich. Die Kunststoffmatten seien nach seiner Ansicht zur Verhütung von Verbrennungen nicht geeignet. Außerdem sei der Saunaboden zu heiß gewesen. Mit seiner Klage begehrte er ein Schmerzensgeld i. H. von 5.000 Euro.
Das Landgericht Coburg wies die Klage des Saunabesuchers ab. Die verwendeten Fußbodenbeläge entsprächen den anerkannten Regeln der Technik. Die in der betroffenen Sauna gemessenen Bodentemperaturen entsprächen mit 55 bis 60° Celsius den üblichen Bedingungen für eine 90°-Sauna. Die verwendeten Fußmatten dienten nicht dem Hitzeschutz, sondern der Vermeidung von Ausrutschen der Gäste und müssten damit keine wärmedämmenden Anforderungen erfüllen. Weitere Vorkehrungen des Saunabetreibers im Hinblick darauf, dass die Gäste nicht länger auf dem heißen Boden verweilen, sahen die Richter nicht als geboten an. Längeres Stehen in einer Sauna sei kein typisches Nutzerverhalten und die damit einhergehende Gefahr für Verbrennungen erschließe sich ohne Weiteres. Üblicherweise werde vom Saunagänger zielgerichtet der Platz aufgesucht und nach dem Besuch zügig wieder verlassen, was in anerkannten Regelwerken in gleicher Weise empfohlen werde. Die Sauna sei ein Ort der Ruhe und Entspannung, und diese auch nach den Verhaltensregeln des Saunabetreibers „kein Ort für gesellige Schwätzchen“. Das Urteil ist rechtskräftig.
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