Die für Zugezogene nach Großbritannien unter bestimmten Umständen gewährte Vergünstigung, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen (sog. Besteuerung auf “remittance basis”), kann in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 37/21).
Die Klägerin verzog von Deutschland nach Großbritannien. In Deutschland blieb sie trotzdem mit ihren hier erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Darüber hinaus besteuerte das beklagte Finanzamt Zins- und Dividendenzuflüsse von einer deutschen Bank.
Hierzu berief es sich auf die Regelungen zur sog. erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 2 des Außensteuergesetzes (AStG). Diese Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht-ausländischen Einkünften zu besteuern, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Klägerin in Großbritannien bevorzugt besteuert wird, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen („remittet“) hatte. Das Finanzgericht München wies die Klage ab.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf „remittance basis“ eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 AStG sei. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerpflichtigen, die dort nicht beheimatet („non-domiciled“) sind.
Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens könne – wie § 2 AStG voraussetzt – die gesamte Steuerbelastung erheblich gemindert werden. Dieser Vorteil solle durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teilten die Richter nicht.
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