Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters nach § 573c Abs. 1 BGB entspricht, angemessen. In Ausnahmefällen kann diese Frist länger sein. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 1 ME 158/24).
Im Streitfall erhielten die Mieter einer Wohnung in einem neu errichteten Gebäude im Oktober 2024 von der zuständigen Behörde eine Nutzungsuntersagung. Die Nutzungsuntersagung wurde mit der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit des Gebäudes begründet (hier: Grenzabstandsverstoß). Den Mietern wurde eine Befolgungsfrist von drei Monaten gewährt. In der Wohnung lebten die Mieter noch keine zwei Jahre. Gegen die Nutzungsuntersagung richtete sich der Eilantrag der Mieter. Eine Alternativwohnung im gleichen Preissegment und mit gleicher Ausstattung sei schwer zu finden.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte den Eilantrag ab. Es hielt die Nutzungsuntersagung für rechtmäßig. Die dreimonatige Frist zur Räumung der Wohnung sei angemessen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mieter. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hielt die dreimonatige Räumungsfrist ebenfalls für angemessen. Die eingeräumte Frist entspreche der Kündigungsfrist für seit weniger als fünf Jahre gemieteten Wohnraum nach § 573c Abs. 1 BGB, auf deren Ausnutzung sich Mieter regelmäßig einstellen müssen. Zwar sei in Ausnahmefällen eine längere Räumungsfrist möglich. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine großzügigere Frist und die damit verbundene Hinnahme baurechtswidriger Zustände erforderlich machten, seien jedoch nicht vorgetragen worden.
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