Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied zur Sozialversicherungspflicht eines Hörfunkreporters für seine Tätigkeiten für eine Landesrundfunkanstalt. Entgegen dem Abgrenzungskatalog der Sozialversicherungsträger sei dabei zwischen den einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren (Az. L 12 BA 9/23).
Ausgangspunkt war ein Antrag eines Reporters bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV), seinen sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Landesrundfunkanstalt feststellen zu lassen. Dieser betrachtete sich als „vollkommen freier Autor”, der selbst entscheiden könne, ob er Beschäftigungsangebote der Anstalt annehme, aber auch „zu einem festen Geldbetrag zu relativ festen Zeiten thematisch enger festgelegt” zum Einsatz komme. Zudem betonte er, bei der Erstellung von Hörfunkbeiträgen über völlige Gestaltungsfreiheit zu verfügen. Die DRV stufte den Reporter als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ein, da er seine Arbeit persönlich und zu vorgegebenen Zeiten ausüben müsse. Die Tätigkeit erfolge im Gebäude der Anstalt in Zusammenarbeit mit Redaktionsmitarbeitern. Zudem habe er Anspruch auf Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – Merkmale, die ihn von Selbstständigen unterschieden. Die Landesrundfunkanstalt argumentierte dagegen, der Reporter lasse sich aus freien Stücken für bestimmte Zeiträume verpflichten, in denen ihm Themen vorgegeben würden. Dies führe jedoch nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb. Es gebe bei ihr keine festangestellten Hörfunkreporter, sondern lediglich einen festangestellten Redakteur.
Das Landessozialgericht vertrat eine differenzierte Sichtweise und unterschied nach der Art der Tätigkeit. Ein Hörfunkreporter sei bei einer Rundfunkanstalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit festgelegten Anfangs- und Endzeiten tätig werde. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit einen erheblichen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweise. Demgegenüber bestehe kein Beschäftigungsverhältnis, wenn es um klar abgrenzbare Werke wie Hörfunkbeiträge gehe. In diesen Fällen liege ein Werkvertrag vor. Entgegen dem Abgrenzungskatalog der Sozialversicherungsträger sei dabei zwischen den einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren.
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