Der Bundesfinanzhof hatte zum inländischen Besteuerungsrecht für einen in der Schweiz ansässigen Piloten von Flugzeugen im internationalen Luftverkehr, die von einem deutschen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, zu entscheiden (Az. VI R 32/21). Streitig war, ob die Regelung in Art. 15 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz für Einsätze auf Schiffen oder Luftfahrzeugen lex specialis (vorrangiges Recht) gegenüber der Regelung zu Grenzgängern (Art. 15a DBA-Schweiz) ist.
Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass inländische Einkünfte eines in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Piloten aus nichtselbstständiger Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Luftverkehr ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird, nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Ein im internationalen Luftverkehr tätiger Pilot sei kein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010.
Das Finanzgericht habe daher zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der im Streitjahr einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags analog § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG zustehe. Denn der Kläger werde von dem im Inland ansässigen Unternehmen als Pilot im internationalen Luftverkehr eingesetzt und sei daher im Streitjahr mit den daraus erzielten Einkünften im Inland gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG beschränkt steuerpflichtig. Das deutsche Besteuerungsrecht werde auch durch das DBA-Schweiz 1971/2010 nicht eingeschränkt. Vielmehr stehe Deutschland für diese Einkünfte nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 das Besteuerungsrecht zu.
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