Wenn zu einer Eigentumswohnung ein bestimmter Keller gehört, steht der Wohnungseigentümerin gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Nutzer des Raums zu. So entschied das Amtsgericht Bonn (Az. 27 C 52/19).
Im Jahr 2011 hatte eine Frau im Rahmen einer Zwangsversteigerung eine Wohnung mit einem Kellerraum in einer Wohneigentumsanlage erhalten. Die Wohnung war im Aufteilungsplan mit der Nr. 11 bezeichnet. In der Teilungserklärung war vermerkt, dass zu jeder Wohnung ein Kellerraum gehört, der mit derselben Nummer wie die Wohnung bezeichnet ist. Im Jahr 2017 erfuhr die Wohnungseigentümerin, dass sie tatsächlich nicht den Keller mit der Nr. 11, sondern denjenigen mit der Nr. 8 nutzt. Sie beanspruchte daraufhin von der Nutzerin des Kellers Nr. 11 die Herausgabe. Zwischenzeitlich wurde die Wohnungseigentümerin von der Besitzerin des Kellers Nr. 8 auf Herausgabe in Anspruch genommen. Da sich die Nutzerin des Kellers Nr. 11 weigerte diesen herauszugeben, erhob die Wohnungseigentümerin Klage.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Ihr stehe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Kellerraums Nr. 11 zu. Unstreitig sei die Klägerin Eigentümerin der diesbezüglichen Wohnung und damit auch des Kellerraums geworden. Für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage bestehe schon deshalb kein Raum, weil die Klägerin von der Besitzerin des Kellerraums Nr. 8 in Anspruch genommen wurde.
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